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AktenzeichenTenor
4 Ca 194/261.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 20.01.2026 aufgelöst worden ist, weder ordentlichen noch außerordentlich.

2.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Januar 2026
1.310,24 Euro brutto zu zahlen abzüglich erhaltenen Krankengeldes in Höhe von 708,66 Euro (netto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2026.

3.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Februar 2026
3.428,75 Euro brutto zu zahlen abzüglich erhaltenen Krankengeldes in Höhe von 2.204,72 Euro (netto) nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2026.

4.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

6.
Der Streitwert wird auf 11.446,75 Euro festgesetzt.
4 Ca 199/261. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Streitwert wird auf 3.354,31 Euro festgesetzt.